Zuchtordnung

Das Zuchtreglement des UBKC und die Zuchtbedingungen des UBKC sind für alle seine Mitglieder bindend.

Die Anforderungen über eine tiergerechte und artgemäße Haltung und Betreuung der Hunde gemäß geltenden tierschutzrechtlichen Vorschriften der TierSchHuV3 in Verbindung mit § 2a sowie § 2 TierSchG sind einzuhalten.

Alle Hunde sind gemäß § 2 TierSchG und unter Beachtung der TierSchHuV verhaltensgerecht unterzubringen und ihren Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, zu pflegen und zu betreuen.

 Es besteht eine Fortbildungspflicht. Die verantwortlichen Personen und Ihre Vertreter haben sich nachweislich mindestens 1 x jährlich fort- und weiterzubilden und sich über Änderungen der betroffenen Rechtsvorschriften des Tierschutzes in Kenntnis zu setzen.

Es ist verboten, Hunde zu züchten, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht

bei der Nachzucht oder deren Nachkommen erblich bedingt körperliche Veränderungen festzustellen sind, Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen, untauglich oder umgestaltet/ missgebildet sind und· hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten

oder

bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten, jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbare Leiden führen kann oder die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

Die Welpen sind gut und umfangreich zu sozialisieren.

Welpen dürfen frühestens in einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.

Nur reinrassige Hunde, die gesund, wesensfest und sozialisiert sind dürfen zur Zucht eingesetzt werden. Es gilt darauf zu achten, dass das äußere Erscheinungsbild und das rassetypische Wesen erhalten bleibt. Trotz der gesetzten Zuchtziele muss die Gesundheit des Hundes an erster Stelle stehen. Dem Hund darf zuchtbedingt kein Schaden, Leid oder Schmerz zugefügt werden.

Zuchttiere müssen regelmäßig entwurmt sein und werden.  Sie müssen eine gültige Komplettschutzimpfung besitzen sowie frei von Krankheiten und Parasitenbefall sein und sich in einem sehr guten Allgemeinzustand befinden.

Das Höchstzuchtalter für Hündinnen beträgt 8 Jahre, für Rüden ist keine Grenze festgelegt.

Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Decktages. Bei
Eigentumswechsel der trächtigen Hündin kann der Züchter diese Welpen nicht mehr auf seinen Zwingernamen anmelden.

Jeder Züchter haftet eigenverantwortlich für seine Tätigkeiten sowie der Richtigkeit aller Angaben.

 

Euer UBKC TEAM

 

 

 

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